Konzept zum Distanzunterricht

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens kann es leider jederzeit passieren, dass für Ihre Tochter/Ihren Sohn oder eine Lehrkraft vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet wird. Für diese Fälle wurden für den Unterricht rechtliche Grundlagen geschaffen und die Schulen aufgefordert, ein Konzept zu entwickeln, über das wir Sie hier informieren.

Unser Konzept beinhaltet Maßnahmen für drei unterschiedliche Fälle:

  • Distanzlernen einzelner Schüler/Innen

  • Distanzlernen einzelner Klassen /Jahrgangsstufen

  • Ausfall einzelner Lehrkräfte für Präsenz- bzw. Distanzunterricht

Die Maßnahmen für die ersten beiden Fälle sind ähnlich:

  • Die Klassenleitung informiert entsprechend die Fachlehrer/Innen und erfragt Aufgaben.

  • Der Wochen-Arbeitsplan wird per Email an die Eltern versandt (Ist das nicht möglich, erfolgt eine postalische Zustellung) Der Umfang des Wochenplans ist abhängig vom Gesundheitszustand der Schülerin / des Schülers.

  • Die Ergebnisse/erledigte Aufgaben müssen spätestens bei Schulrückkehr vorgelegt werden.

Im dritten Fall werden die anstehenden Aufgaben innerhalb des Kollegiums an Klassen- bzw. Fachkolleginnen / -kollegen aufgeteilt.

Die Erfahrungen aus dem letzten Lernen auf Distanz haben uns auf einige fehlende Kenntnisse bei Schülerinnen und Schüler aufmerksam gemacht. Daher ergänzen wir zeitnah unseren Unterricht mit Informationen zum Schreiben von Emails, vermitteln Grundlagen der Textverarbeitung und üben effektive Internetrecherchen.

Ein erforderlicher Distanzunterricht hat durch Änderungen rechtlicher Grundlagen eine wichtige Bedeutung in der Leistungsbewertung Ihrer Kinder bekommen.

  • Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler 
    gleichwertig.

  • Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht (§ 6 Absatz 1) nachkommt.

  • Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.

  • Die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen werden in der Regel in die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Leistungsbewertungen im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ können ebenfalls auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.

  • Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen derLeistungsüberprüfung möglich.

Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie unter https://bass.schul-welt.de/19272.htm

Bitte denken Sie daran, die Schule möglichst zeitnah über Adressen-, Telefonnummer- oder Email-Änderungen zu informieren. Nur so kann unser Konzept funktionieren.

Halten Sie durch und bleiben Sie gesund!

 

Auszug aus der ‚Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs-

und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG’ 

§

Zweck der Verordnung

Der Unterricht in den Schulen soll auch bei einem SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen im größtmöglichen Umfang erteilt werden. Hierbei soll das Recht aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW auch durch eine geänderte Unterrichtsorganisation verwirklicht werden.

§ 2

Präsenzunterricht, Distanzunterricht

(1) Der Unterricht wird in der Regel als Präsenzunterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt.

(2) Falls der Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des Infektions-schutzes oder deshalb nicht vollständig möglich ist, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet Unterricht mit räum-licher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden statt (Distanzunter-richt). Der Distanzunterricht ist Teil des nach Absatz 1 vorgesehenen Unterrichts.

(3) Distanzunterricht dient dem Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele durch Ver-tiefen, Üben und Wiederholen sowie altersgemäß der Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Ent-wicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.

§ 3

Organisation des Distanzunterrichts

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet den Distanzunterricht im Rahmen der Unterrichtsver-teilung ein und informiert die Schulkonferenz sowie die Schulaufsichtsbehörde darüber.

(2) Der Distanzunterricht beruht auf einem pädagogischen und organisatorischen Plan. Für den Distanz-unterricht gelten die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums und die schuleigenen Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 des Schulgesetzes NRW.

(3) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts kann vorsehen, dass der Präsenzunterricht und der Distanzunterricht von unterschiedlichen Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung und enger Abstimmung erteilt werden.

(4) Soweit es notwendig ist, Präsenzunterricht und Distanzunterricht für einzelne Klassen, Kurse oder Jahrgangsstufen unterschiedlich aufzuteilen, berücksichtigt die Schule die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler, die stärker als andere auf Präsenzunterricht angewiesen sind, besonders in den Eingangs-klassen der Primarstufe sowie den Eingangs- und Abschlussklassen der weiterführenden Schulen.

(5) Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler erteilt werden.

(6) Distanzunterricht soll digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(7) Soweit nötig, stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern zur Sicherung eines chancengerechten

und gleichwertigen Lernumfeld im Einvernehmen mit dem Schulträger Räume für den Distanz-

Unterricht zur Verfügung.

§ 4

Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern

(1) Die Schule informiert die Eltern über die Organisation des Distanzunterrichts.

(2) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind.

(3) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht (§ 6 Absatz 1) nachkommt.

§ 5

Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

Die beteiligten Lehrkräfte gewährleisten die Organisation des Distanzunterrichts und die regelmäßige, dem Präsenzunterricht gleichwertige pädagogisch-didaktische Begleitung ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie informieren die Schülerinnen und Schüler regelmäßig über die Lern- und Leistungsent-wicklung. Besonders die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, … , achten darauf, dass die Schülerin-nen und Schüler durch den Distanzunterricht nicht stärker als durch einen vollständigen Präsenzunter-richt gefordert sind.

§ 6

Teilname am Distanzunterricht, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.

(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen werden in der Regel in die Bewertung der sonstigen Leistungen im Unterricht einbezogen. Leistungsbewertungen im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ können ebenfalls auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.

(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Da-neben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.

§ 7

Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg

…..

§ 8

Ersatzschulen

…..

 

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.

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